AGB
I. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen.
Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
(2) „Fotos" und „Fotografien“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, usw.)
(3) Der Auftragnehmer ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber erkennt die Bildaffassung und Gestaltung mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich an. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind somit ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erstellten Fotografien 2 Jahre zu archivieren. Ein Anspruch auf die Herausgabe der Fotografien nach Ablauf dieser Frist ist ungültig.
II. Urheberrecht
(1) Dem Fotograf steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar. Der Auftraggeber wird sich vom Fotografen das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Arten der Nutzung, ob bekannt oder unbekannt, übertragen lassen.
(2) Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den
Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer darf nach Zustimmung alle selbst produzierten Bilder, die während des Auftrages gemacht wurden, den Unterschreibenden als Person abbilden und ihm bereitgestellt wurden, für Eigenwerbung (Website, Social Media, Werbung) verwenden. Voraussetzung ist die Einwilligung der abgebildeten
Personen, zur Veröffentlichung jener Bilder.
Bei Nichtzustimmung durch die Unterschrift entfällt Punkt 3.
(4) Das Nutzungsrecht für Fotos, auf denen Dritte abgebildet sind, ist von Punkt 3 unberührt und muss extern durch den Auftragnehmer eingeholt werden.
(5) Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
(6) Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
(7) Der Besteller eines Bildes im Sinne vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Foto zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
(8) Bei der Verwertung der Fotos kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.